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UNTERHALT

Haben Sie Fragen zum Unterhalt des Ehegatten während der Trennungszeit oder zum Unterhalt nach der Scheidung?

Geht es um Unterhaltsansprüche wegen des Alters, Krankheit oder Erwerbslosigkeit?

Wünschen Sie eine Beratung zum Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber den Kindern (Elternunterhalt) oder zum Unterhalt der werdenden Mutter?

Wir beraten und vertreten Sie, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, zu sämtlichen Bereichen des Unterhalts.

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EINIGE INFORMATIONEN

Unterhalt anlässlich der Trennung

Inwieweit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht, hängt von den Einkommensverhältnissen der Eheleute ab. Ein Unterhaltsanspruch entsteht immer, wenn ein Ehegatte deutlich weniger Einkommen hat als der andere.

Im Gegensatz zum Kindesunterhalt gibt es hier jedoch keine festen Werte für den Trennungsunterhalt oder einen Mindestunterhaltsanspruch, da die Ehegatten nach der Trennung auch eine gesteigerte Verantwortlichkeit zur Deckung ihres Lebensbedarfs haben.

Diese sog. Erwerbsobliegenheit besteht im ersten Jahr der Trennung noch nicht und kann darüber hinaus durch die Betreuung der Kinder weiter eingeschränkt sein. Das für die Unterhaltsberechnung maßgebliche Einkommen wird z.B. durch berufsbedingte Aufwendungen, ehebedingte Schulden, private angemessene Rentenvorsorge u.a. gemindert und kann durch einen Wohnvorteil erhöht werden.

Zu beachten sind auch hier die Unterhaltsleitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts. Der Trennungsunterhalt ist erst dann und ab diesem Zeitpunkt zu zahlen, wenn der andere Ehepartner zur Unterhaltszahlung aufgefordert worden ist.

Unterhalt nach der Scheidung

Ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ist dann gegeben, wenn ab Rechtskraft der Scheidung ohne zeitliche Lücke ein Unterhaltstatbestand vorliegt.

Dies kann:
ein Unterhaltsanspruch wegen der Betreuung gemeinsamer minderjähriger Kinder
ein Unterhaltsanspruch wegen Alters
ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Gebrechen
ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockung
ein Unterhaltsanspruch wegen Ausbildung, Fortbildung, Umschulung
ein Unterhaltsanspruch wegen Billigkeit sein.

Die einzelnen Unterhaltstatbestände erfordern die ausführliche Darlegung und Beweisführung durch den Unterhaltsgläubiger und sind häufig nur durch anwaltliche Hilfe durchsetzbar.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet sich auch hier nach den beiderseitigen Einkommensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung.

Elternunterhalt

Ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber den Kindern ergibt sich aus der allgemeinen Unterhaltsverpflichtung gegenüber Verwandten in gerader Linie.

Der den Kindern zu belassende Selbstbehalt (mindestens 1.400,00 EUR, zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens lt. Kammergericht) ist zu berücksichtigen, wie auch der Unterhaltsbedarf der Ehefrau oder/und der eigenen Kinder.

Der Unterhaltsbedarf des Elternteil bestimmt sich nach seiner Lebensstellung und nicht nach der Lebensstellung des zum Unterhalt verpflichteten Kindes.

Bei Unterbringung im Altenheim bestimmt sich der Unterhaltsbedarf durch die dort anfallenden Kosten, soweit diese nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden (Heimkosten + Barbetrag zur persönlichen Verfügung).

Unterhaltsansprüche zwischen eingetragenen Lebenspartnern

Die gegeneinander bestehenden Unterhaltsverpflichtungen der Lebenspartner einer wirksam eingetragenen Lebenspartnerschaft sind in Anlehnung an die ehelichen Unterhaltstatbestände in dem Lebenspartnerschaftsgesetz geregelt.

Es gibt den Trennungsunterhalt und den nachpartnerschaftlichen Unterhalt, der sich nach den Lebensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft richtet.

Unterhaltsregelungen im Ehevertrag

Insbesondere zum Ehegattenunterhalt sind vielfältige vertragliche Vereinbarungen im Rahmen eines Ehevertrages, soweit diese nicht sittenwidrig sind und den anderen Ehegatten unangemessen benachteiligen, möglich.

So kann der Unterhaltsanspruch auf den Fall beschränkt werden, dass minderjährige Kinder zu betreuen sind oder dass Unterhalt nur für einen bestimmten Zeitraum zu zahlen ist. Bei höheren Einkommen kann es sich empfehlen, den Unterhalt auf einen festen Betrag zu vereinbaren.

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