UMGANGSRECHT
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Wir beraten und vertreten Sie, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, zu sämtlichen Bereichen des Umgangsrechts.

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EINIGE INFORMATIONEN ZUM UMGANGSRECHT
Hiervon umfasst ist das Recht des Kindes auf Umgang mit einem jeden Elternteil, sowie das Recht auf Umgang des Elternteils mit dem Kind, auch als Besuchsrecht bezeichnet. Dieses Recht ist zugleich auch eine Pflicht der Eltern auf Umgang mit dem Kind, da der Umgang mit beiden Elternteilen für das Wohl und die Entwicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung ist.
Mit gewissen Einschränkungen besteht ein Umgangsrecht auch für die Großeltern, die Geschwister oder Stiefeltern eines Kindes. Hier kommt es darauf an, inwieweit eine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist.
Ein Ausschluss des Umgangsrechts kommt nur in wenigen Fällen in Betracht, zumeist wird als das mildere Mittel sog. „begleitender“ Umgang (bei dem Jugendamt oder freien Trägern) durch das Familiengericht angeordnet.
Der Umfang des Umgangs orientiert sich in der Regel an dem Alter des Kindes, aber auch an den Möglichkeiten der Eltern. So wird bei Kleinstkindern regelmäßig nur ein mehrstündiger Umgang einmal in der Woche stattfinden, bei älteren Kindern hingegen ein Umgang alle 14 Tage mit Übernachtung.
Die Tendenz in gerichtlichen Entscheidungen geht dahin, dass sich der Umfang des Umgangs des nicht betreuenden Elternteils immer mehr ausweitet. Das betrifft auch Übernachtungen kleinerer Kinder bei dem Kindesvater oder Umgänge mit einer Dauer von Freitag bis Montag bzw. zusätzlichen Umgangszeiten in der Woche.
Hierbei trifft auch den betreuenden Elternteil die Pflicht, das Umgangsrecht zu fördern und auf das Kind einzuwirken, den Umgang wahrzunehmen. Im Rahmen des Umgangsrechts ist auch Auskunft über die schulische Entwicklung, den gesundheitlichen Zustand etc. zu erteilen.
Die Zahlung von Kindesunterhalt durch den Umgangsberechtigten steht mit dem Umgangsrecht grundsätzlich nicht im Zusammenhang, so dass einerseits Umgang nicht verweigert werden darf, weil Unterhaltszahlungen ausbleiben, und andererseits Unterhaltszahlungen nicht eingestellt werden können, weil das Kind Umgang ablehnt oder weil der Umgang durch den anderen Elternteil vereitelt wird.
Der betreuende Elternteil kann auch nicht verlangen, dass das Kind nicht mit dem neuen Lebensgefährten des anderen Elternteils zusammentrifft.
Der Umgangsberechtigte trägt grundsätzlich die Kosten des Umgangs. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, etwa wenn der betreuende Elternteil mit dem Kind von dem Umgangsberechtigten weit weggezogen ist.
In das gerichtliche Verfahren zum Umgangsrecht wird generell das zuständige Jugendamt (Information und Vorschläge zur Ausgestaltung des Umgangsrechts) einbezogen. Für das Kind kann das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellen. Dieser vertritt dann die Interessen des Kindes und vermittelt den Kindeswillen.
Dem Kindeswillen kommt auch entscheidende Bedeutung zu, sofern das Kind seinen eigenen Willen äußert und diesen auch (altersgerecht) begründen kann.