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In welcher Situation Sie sich auch befinden, sei es vor, während oder nach einer Trennung, es ist in jedem Fall ein emotional und finanziell einschneidender Lebensabschnitt.

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EINIGE INFORMATIONEN ZUM SCHEIDUNGSRECHT

Eine Ehe kann grundsätzlich durch eine Scheidung beendet werden. Das gilt auch in dem Fall einer nur sehr kurzen Ehezeit. Eine Annullierung der Ehe ist nur in Ausnahmefällen, insb. bei einer sogenannten Scheinehe möglich.

Trennung / Trennungszeit / Trennungszeitpunkt

Mit der Trennung wird die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bezeichnet. Diese und die Prognose, dass die Lebensgemeinschaft nicht wieder hergestellt wird, sind Voraussetzungen für die Ehescheidung. Die Trennung erfolgt regelmäßig durch den Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung oder durch räumliche Trennung innerhalb der Wohnung.

Im Fall der Trennung innerhalb der Wohnung sollten die Ehegatten die Wohnung aufteilen, und festlegen, welche Räume die Ehefrau und der Ehemann zur alleinigen Nutzung erhält. Küche, Bad, Waschmaschine etc. können auch gemeinsam, nicht jedoch zeitgleich genutzt werden. Wechselseitige Leistungen, wie Kochen, Putzen und Waschen haben zu unterbleiben.

Können sich die Eheleute nicht über den Auszug oder das Getrenntleben innerhalb der Wohnung einigen und ist keiner der Eheleute zum Auszug aus der Wohnung bereit, ist auch die Zuweisung der ehelichen Wohnung an einen Ehegatten durch das Gericht möglich. Hier werden insbesondere die Interessen minderjähriger Kinder berücksichtigt.

Die Trennung legt zugleich den Trennungszeitpunkt fest. Dieser ist für die Prognose, ob mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist, entscheidend. Der Trennungszeitpunkt ist im Ehescheidungsverfahren dem Gericht mitzuteilen und wird bei übereinstimmenden Erklärungen regelmäßig nicht überprüft.

Das Gesetz unterscheidet folgende Möglichkeiten der Ehescheidung, und stellt zugleich unterschiedliche Anforderungen.

Scheidung nach weniger als einem Jahr Trennungszeit

Bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr kann die Ehescheidung nur erfolgen, wenn die Fortsetzung der Ehe für einen Ehegatten, aus Gründen die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen.

Solche Härten können vorliegen bei einer Misshandlung in der Ehe, bei sexueller Erniedrigung durch den anderen Ehegatten, wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist, der andere Ehegatte Alkoholiker ist oder wenn der andere Ehegatte bereits in einer neuen festen Partnerschaft lebt. Entscheidend hierbei ist, ob diese Gründe von dem jeweiligen Familiengericht anerkannt werden. Hier gibt es durchaus erhebliche Unterschiede.

Einverständliche Ehescheidung nach einem Jahr Trennungszeit

Leben die Ehegatten mehr als ein Jahr getrennt, so wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte der Scheidung zustimmt.

Verlangt wird darüber hinaus, dass sich die Eheleute auch im Fall einer einverständlichen Scheidung über die Punkte Ehegattenunterhalt, Verteilung von Hausrat und Ehewohnung und über Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt (sofern gemeinsame Kinder vorhanden sind) geeinigt haben.

Dies kann in Form eines notariellen Vertrages erfolgen, in dessen Folge das Ehescheidungsverfahren durch einen Anwalt geführt werden kann und der andere Ehegatte dem Ehescheidungsantrag des Anderen nur zustimmt.

Zu beachten ist, der Anwalt, der den Ehescheidungsantrag einreicht nur den Ehegatten anwaltlich vertritt, für den er den Antrag einreicht. Der andere Ehegatte ist dann anwaltlich nicht vertreten.

Der Vorteil ist, dass die Eheleute vereinbaren können, dass sie sich die Kosten für einen Anwalt, Gerichtskosten, Notar teilen.

Nicht einverständliche Ehescheidung nach einer Trennungszeit von weniger als drei Jahren

Ist der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden und leben die Ehegatten noch nicht drei Jahre getrennt, so muss das Scheitern der Ehe bewiesen werden. Hierfür sind dem Familiengericht die Scheidungsgründe mitzuteilen, gegebenenfalls sind sogar Zeugen zu hören.

Scheidung nach mehr als drei Jahren Trennungszeit

Nach einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Weiterer Beweise bedarf es hier nicht. Dem Gericht ist nur mitzuteilen, dass die Ehegatten seit mehr als drei Jahren voneinander (genauer Zeitpunkt ist anzugeben) dauerhaft getrennt leben.

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