KINDESUNTERHALT
Geht es um Unterhaltsansprüche eines volljährigen Kindes?
Wünschen Sie die Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen?
Wir beraten und vertreten Sie, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich, zu sämtlichen Bereichen des Kindesunterhalts.

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EINIGE INFORMATIONEN
Unterhalt des minderjährigen Kindes
Die Eltern schulden dem minderjährigen Kind gegenüber grundsätzlich Unterhalt. Der Elternteil in dessen Haushalt das Kind lebt, erbringt Betreuungsunterhalt, sog. Naturalunterhalt, das heißt Unterhalt wird gewährt durch Unterkunft, Essen, Kleidung, Erziehung, Betreuung und Pflege.
Der andere Elternteil hat seine Unterhaltspflicht grundsätzlich mittels Barunterhalt nach seinen Einkommensverhältnissen zu erfüllen.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach den jeweiligen Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte (in Berlin ist es das Kammergericht), der Düsseldorfer Tabelle und für die neuen Bundesländer und Berlin (Ost) nach der Berliner Tabelle. Maßgebend ist hierbei der Wohnort des Kindes. Der Kindesunterhalt wird erst ab Inverzugsetzung, z.B. durch die Aufforderung Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen, geschuldet.
Unterhalt des volljährigen Kindes
Die Eltern schulden dem volljährigen Kind dann Unterhalt, wenn dieses noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat, d.h. sich entweder noch in der allgemeinen Schulausbildung oder in der Ausbildung (Lehre/Studium) befindet.
Der Bundesgerichtshof billigt im Rahmen des Unterhalts eine angemessene Ausbildung nach den Begabungen, den Fähigkeiten und den Neigungen des Kindes unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Eltern.
Ein Kind kann also nicht durch den Abbruch mehrerer Ausbildungen oder Studiengänge die Zahlung von Unterhalt über Gebühr herbeiführen. Auch die erhebliche Verzögerung des Studiums kann den Anspruch auf Unterhalt entfallen lassen.
Beide Eltern sind hier zum Barunterhalt verpflichtet und zwar entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse.
Eigenes Einkommen des Volljährigen (Ausbildungsvergütung, BaföG-Leistungen) ist voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Wenn ein Unterhaltsgläubiger sich nicht um die Durchsetzung seines Anspruchs bemüht, erweckt er den Eindruck er sei nicht bedürftig. Damit kann ein Anspruch auf Volljährigenunterhalt entfallen.