Tel.: 030 / 982 43 13; Mail: mail@ra-wiedner.de

Honorar

Die Kosten der Erstberatung betragen:

ab 150,00 EUR.

Eine Erstberatung dauert ca. eine Stunde und hat das Ziel, den Umfang Ihres Beratungs- oder Vertretungsbedarfs festzustellen.

Wir rechnen unsere, über eine Erstberatung hinausgehenden, Leistungen im Familienrecht in der Regel nach den gesetzlichen Gebühren ab.

Mandate im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) werden ebenso übernommen.

Für das gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe). Die Antragstellung erfolgt durch uns, Sie müssen regelmäßig nur das entsprechende Formular ausfüllen, welches Ihnen von uns ausgehändigt wird.

Für Mandanten ohne hinreichendes Einkommen besteht die Möglichkeit, für die außergerichtliche Beratung und/oder Tätigkeit des Rechtsanwalts Beratungshilfe bei dem Amtsgericht am Wohnsitz zu beantragen.

Für die Beantragung müssen Sie Ihre Einkommensunterlagen bzw. Ihren Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe sowie Ihren Mietvertrag vorlegen. Im Fall einer Bewilligung entstehen Ihnen nur Kosten in Höhe der Selbstbeteiligung von 15,00 EUR.

Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder eines Honorars nach Aufwand (Stundensatz) ist ebenso möglich, wie die Vereinbarung von Ratenzahlungen.

Die Erstberatung dient dazu, Ihnen Chancen, Risiken und auch Kosten der weiteren anwaltlichen Vertretung zu erläutern und gibt uns auch die Möglichkeit einander kennen zu lernen.

Sie entscheiden erst nach der Erstberatung, ob Sie weitere Rechtsberatung bzw. Vertretung durch uns wünschen.

Die Kosten der Erstberatung in familienrechtlichen Angelegenheiten werden in der Regel von der Rechtsschutzversicherung übernommen, sofern eine solche Versicherung besteht.

Sie haben grundsätzlich freie Wahl des Anwalts und müssen sich auf eine Benennung durch Ihre Versicherung nicht verweisen lassen.

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